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Allgemeine Geschäftsbedingungen


LE-Kommunikation
Version 1.3 vom 10 Februar 2007

1. Allgemeines

1.1 Für Lieferungen und Leistungen der LE-Kommunikation gelten ausschließlich diese „Allge­meinen Geschäftsbedingungen der LE-Kommunikation“. Außer wenn diese schriftlich ergänzt oder ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen worden sind. Keine Geltung haben die Geschäftsbedingungen für die Wartung von Hard- und Software, für welche gesonderte Verträge abzuschließen sind. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der LE-Kommunikation abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die LE-Kommunikation hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen, Abweichungen oder Änderungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen oder Aufträge und Mitteilungen bedürfen der Schriftform zum Zwecke des Nachweises.

1.3 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten nur für die Vertragsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 310 BGB.  

2. Geheimhaltung

2.1 An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen (nachfolgend "Unterlagen" genannt) und technischen Informationen behält sich die LE-Kommunikation Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sie dürfen ausschließlich nur solchen Dritten gegenüber zugänglich gemacht werden, die zulässigerweise mit der Durchführung des Auftrages betraut sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt, wenn das in den überlassenen Unterlagen und technischen Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

2.2 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungsverpflichtung unter Ziffer 2.1 wird unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe von EUR 8.000,00 verwirkt. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3. Angebot - Auftragsbestätigung

3.1 Alle Angaben in Prospekten, auf Abbildungen, in Katalogen, Kostenvoranschlägen und Angeboten sind grundsätzlich freibleibend, wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3.2 Ein Auftrag kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens durch Lieferung wirksam zustande.
 
3.3 Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der LE-Kommunikation die bei individuellen Entwicklungen oder Lösungen auch auf eine Leistungsbeschreibung Bezug nehmen kann maßgebend oder, falls eine solche nicht erfolgt, der Auftrag des Kunden.

3.4 Soll die Lieferung besonderen Zwecken des Kunden dienen, so müssen diese Zweckbestimmungen und die entsprechenden Erfordernisse, denen die Lieferung genügen soll, vom Kunden im Auftrag ausdrücklich und vollständig bezeichnet und in der Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung bestätigt werden.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1 Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie von der LE-Kommunikation ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

4.2 Die Einhaltung von Terminen und Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunde zu liefernden Unterlagen, Informationen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunde voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die Termine bzw. verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die LE-Kommunikation die Verzögerung zu vertreten hat.

4.3 Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist bzw. ein verbindlich vereinbarter Termin verlängert sich um bis zu zwei Wochen, wenn die LE-Kommunikation selbst nicht rechtzeitig beliefert wird. In diesem Fall hat die LE-Kommunikation dem Kunden unverzüglich schriftlich die nicht rechtzeitige Belieferung anzuzeigen.

4.4 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden beginnen etwaig vereinbarte verbindliche Fristen ab der wirksamen Vereinbarung der Änderung neu zu laufen bzw. verschieben sich die Termine entsprechend.

4.5 Gerät die LE-Kommunikation in Verzug, kann der Kunde sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

4.6 Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 4.5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerte Lieferungen, auch nach Ablauf einer der LE-Kommunikation etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der LE-Kommunikation zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.7 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, oder sonstige unabwendbare Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

5. Versand - Gefahrenübergang - Versicherung

5.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.

5.2 Die waren werden immer Unversichert Versand außer es wird was anderes schriftlich mit dem Kunden vereinbart.

5.3 Die Gefahr geht, sofern keine handelsüblichen Klauseln Gegenstand des Vertrages sind, auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunde über:

a) Bei Lieferungen ohne Einrichtung, Installation oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht worden sind.

b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb;

c) Sollte ausnahmsweise Abholung vereinbart worden sein, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über.

5.4 Soweit der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Einrichtung, Installation oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunde zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

5.5 Zur Erprobung, zur Miete oder leihweise gelieferte Gegenstände lagern beim Kunden auf dessen Gefahr und sind gegen Einbruch, Feuer, Wasser und andere Gefahren zu versichern und sachgemäß zu lagern.

6. Einrichtung - Aufstellung - Montage -Abnahme

6.1 Sofern vertraglich die Einrichtung eines Systems, die Installation oder Montage vereinbart ist, stellt der Kunde sicher, dass die Einrichtung des Systems oder die Installation oder Montage an seinem Standort entsprechend den von der LE-Kommunikation vorgegebenen Bedingungen möglich ist. Er ist auf eigene Kosten für alle erforderlichen Genehmigungen (z.B. Deutsche Telekom AG, Behörden und sonstige Dritte) zuständig und beschafft notwendige Hilfsmittel und Verbrauchsmaterialien, die den Spezifikationen der LE-Kommunikation entsprechen müssen.

6.2 Der Kunde hat auf seine Kosten die für die Einrichtung, Installation oder Montage erforderliche Grund liegenden Mittel wie Energie, Anschlüsse, Beleuchtung zur Verfügung zu stellen.

6.3 Der Kunde hat der LE-Kommunikation mitzuteilen, welche technische Ausstattung bei der Nutzung der Lieferungen verwendet wird und welche Systemvoraussetzungen gegeben sind.

6.4 Verzögern sich die Einrichtung, Installation oder Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der LE-Kommunikation zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Personal der LE-Kommunikation zu tragen.

6.5 Sowohl die LE-Kommunikation als auch der Kunde benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner.

6.6 Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, ist LE-Kommunikation berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

6.7 Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

6.8 Verlangt die LE-Kommunikation bei Einrichtung eines Systems oder bei Montage nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase in Gebrauch genommen worden ist.

7. Preise - Rechnungen - Zahlungsbedingungen

7.1 Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Installation, Fracht, Zölle und Versicherung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2 Hat die LE-Kommunikation die Einrichtung, Installation oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

7.3 Die LE-Kommunikation behält sich das Recht vor, Preise bis zu 4 Wochen vor Auslieferung angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.

7.4 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.5 Sämtliche Zahlungen für Waren werden ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Rechnungsausstellungsdatum, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung, fällig und sind frei Zahlstelle (Bankkonto) der LE-Kommunikation zu leisten.

7.6 Schecks und Wechsel, deren Annahme die LE-Kommunikation sich vorbehält, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.

7.7 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig. Das Geltendmachen eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

7.8 Informationen über die Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit (z. B. Anmeldung der Insolvenz, Nichteinlösung von Schecks) berechtigen die LE-Kommunikation zur Fälligstellung sämtlicher gegenüber dem Kunden bestehenden Forderungen und/oder zum Rücktritt von sämtlichen Verträgen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche der LE-Kommunikation aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der LE-Kommunikation. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

8.2 Im Falle der Umbildung, Verbindung oder Verarbeitung der von der LE-Kommunikation gelieferten Ware geschieht dies für die LE-Kommunikation. Diese erlangt das Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache und zwar in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis der verarbeiteten, verbundenen oder umgebildeten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Umbildung, Verbindung oder Verarbeitung ergibt. Der Kunde wird die neue Sache für die LE-Kommunikation kostenlos verwahren.

8.3 Der Kunde tritt hiermit seine aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen gegen Dritte an die LE-Kommunikation ab. Diese nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht der LE-Kommunikation gehörenden Waren weiterverkauft, so werden die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die LE-Kommunikation abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde ermächtigt. Die LE-Kommunikation kann die Einzugsbefugnis des Kunden aufgrund berechtigter Interessen beschränken und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, widerrufen. Die LE-Kommunikation kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

8.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der LE-Kommunikation hinzuweisen und unverzüglich darüber schriftlich zu benachrichtigen.

8.5 Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die LE-Kommunikation zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die LE-Kommunikation hätte dies ausdrücklich erklärt. Im Fall der Rücknahme ist die LE-Kommunikation berechtigt, die Ware nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Ansprüche der LE-Kommunikation angerechnet.

8.6 Die LE-Kommunikation verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der LE-Kommunikation nach billigem Ermessen.

9. Nutzungsrechte

9.1 Das Eigentum und/oder alle sonstigen Rechte an der Software bleiben bei der LE-Kommunikation. Der Kunde ist verpflichtet, Kennzeichnungen insbesondere Copyright-Vermerke der Software bei Veränderung oder Verbindung anzubringen. Außer LE-Kommunikation stimmt dem ausdrücklich zu. Er wird die Software nicht disassemblieren, zurückentwickeln oder übersetzen und keine Softwareteile herauslösen.

9.2 Die LE-Kommunikation überträgt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes, nicht einseitig widerrufbares und nicht weiter übertragbares Recht, die mitgelieferte Software, die LE-Kommunikation hergestellt hat, und die dazugehörige Dokumentation zu benutzen. Bei Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich der Lizenzumfang nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers.

9.3 Der Kunde hat mit dem Dritten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, wonach sich der Dritte hinsichtlich der Softwarenutzung den gleichen vertraglichen Bedingungen unterwirft.

9.4 Ohne schriftliche Zustimmung der LE-Kommunikation darf die Software weder vervielfältigt noch verändert werden. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Vereinbarung nur eine Sicherungskopie erstellen.

9.5 Das Nutzungsrecht erlischt, wenn der Kunde nicht mehr Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer der Hardware ist.

9.6 Softwarepflege ist Kundensache es werden keine automatischen Aktualisierungen durchgeführt. LE-Kommunikation stellt Updates nach eigenem ermessen zur Verfügung. Sofern die Zusatzleistung „Update“ Bestandteil des Vertrages ist, hat der Kunde die Berechtigung seine Software, innerhalb des dort festgelegten Rahmens, zu aktualisieren. Updates umfassen Maßnahmen, die LE-Kommunikation zur Erhaltung der Betriebssicherheit des Systems für erforderlich hält, insbesondere technische Änderungen und Verbesserungen (Software-Updates). Ziffer 10.2 trifft auch auf Updates zu.

10. Gewährleistung

10.1 Alle diejenigen Teile oder Lieferungen sind nach Wahl der LE-Kommunikation unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

10.2 Auch bei sorgfältiger Software-Erstellung ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, Softwarefehler unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Für Softwarefehler wird nicht gehaftet. sofern diese nicht reproduzierbar sind oder Eingriffe des Kunden oder eines Dritten in die Software vorgenommen wurden.

10.3 Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab Übergabe der Sachen, im Falle von Werk- oder sonstigen Leistungen mit Abnahme, auf jeden Fall ab Übergang des Risikos. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die LE-Kommunikation und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

10.4 Der Kunde hat Sachmängel gegenüber der LE-Kommunikation unverzüglich schriftlich zu rügen. Soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, sind diese spätestens 8 Kalendertage nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen. Das gleiche gilt, sobald ein zunächst nicht offensichtlicher Mangel vom Kunden erkannt worden ist.

10.5 Zunächst ist der LE-Kommunikation Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

10.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

10.7 Es wird zudem keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
bei natürlicher Abnutzung,
fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung durch den Kunde oder Dritte,
ungeeignete Betriebsmittel oder ungeeignetes Installationsumfeld,
Nichtbeachtung der Vorschriften der LE-Kommunikation über Installation, Einbau, Inbetriebnahme, Gebrauch oder Betrieb durch den Kunde oder ihm zuzurechnende Personen.

10.8 Im Falle eines Sachmangels ist die LE-Kommunikation verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.9 Für die Dauer der Nachbesserung bzw. Nachlieferung, gerechnet ab Rückerhalt der als mangelhaft gerügten Ware, gilt der Lauf der Verjährung als gehemmt.

10.10 Kosten, die der LE-Kommunikation aufgrund einer unberechtigten Quantitäts- oder Qualitätsrüge entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt, z.B. für die Untersuchung.

10.11 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die LE-Kommunikation gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mangelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gelten ferner Ziffern 10.6 und 10.7 entsprechend.

10.12 Die LE-Kommunikation ist bemüht, ihren Download-Bereich für Firmsoftware auf der Internetpräsenz ohne Unterbrechung zur Verfügung zu stellen. Es wird keine Haftung für die ständige Verfügbarkeit der Online-Verbindung und für etwaige Schäden aufgrund einer zeitweiligen Nichterreichbarkeit übernommen.

11. Verletzung von Schutzrechten Dritter

11.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die LE-Kommunikation verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche hebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Kunde innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Ziffer 10.3 wie folgt:

a) Die LE-Kommunikation wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist ihr dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht der LE-Kommunikation zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 14.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der LE-Kommunikation bestehen nur, soweit der Kunde die LE-Kommunikation über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt und alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

11.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

11.3 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von der LE-Kommunikation nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunde verändert oder zusammen mit nicht von der LE-Kommunikation gelieferten Produkten eingesetzt wird.

11.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 11.1 a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 10.5 und 10.11 entsprechend.

11.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 10 entsprechend.

11.6 Weitergehende oder andere als die unter Ziffer 11 geregelten Ansprüche des Kunden gegen LE-Kommunikation wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

12. Haftungsbeschränkung

12.1 Die LE-Kommunikation stellt durch ausgiebige Tests sicher, dass die Software mit möglichst vielen Hardwarekomponenten und mit möglichst vielen anderen Systemen zusammenarbeitet. Diese Tests können jedoch nie erschöpfend sein. Daher macht die LE-Kommunikation darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist Software herzustellen, die in allen Systemumgebungen und in Kombination mit allen anderen Systemen stets fehlerfrei arbeiten. Die LE-Kommunikation übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass das Softwareprodukt den Anforderungen und Zwecken des Kunden genügt und mit anderen Systemen des Kunden fehlerfrei zusammenarbeitet. Die LE-Kommunikation empfiehlt, die Funktionalität des Softwareproduktes anhand der Demo bzw. Kostenlosen-Version in der Systemumgebung des Kunden zu evaluieren.

12.2 Die LE-Kommunikation haftet unter keinen Umständen für indirekte oder zufällige Sonder- oder Folgeschäden gleich welcher Art, die sich aus der Nutzung der Software ergeben, einschließlich etwaiger Schäden aus dem Verlust geschäftlichen Ansehens, von Arbeitsunterbrechung und sonstiger Betriebsstörungen.

13. Sonstige Schadensersatzansprüche

13.1 Schadens und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

13.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13.3 Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 13 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 10.3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

13.4 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die LE-Kommunikation die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

14. Sonstiges

14.1 Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus den mit der LE-Kommunikation bestehenden vertraglichen Beziehungen durch den Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der LE-Kommunikation.

14.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.7 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der LE-Kommunikation erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der LE-Kommunikation das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Die unter Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Regelungen zum internationalen Privatrecht. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlich der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von LE-Kommunikation. Zusätzlich kann LE-Kommunikation ihre Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden
geltend machen.

16. Salvatorische Klausel

16.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
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